§ 23 - Schutzmaßnahmen bei Leckagen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
Werden innerhalb des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren Leckagen festgestellt, die zu einer Gefährdung von Versicherten führen können, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zum Schutze der Versicherten zu treffen.