DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 19 - Organisation des Strahlenschutzes

(1) Der Unternehmer hat in den Betriebsanweisungen nach § 17 Abs. 1 die organisatorischen Maßnahmen zum Strahlenschutz, insbesondere auch die Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten und des sonstigen Strahlenschutzpersonals, festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnisse zu übertragen.

(3) Der Unternehmer hat die notwendige Unabhängigkeit der Strahlenschutzbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

(4) Der Unternehmer hat die erforderliche Zusammenarbeit der Strahlenschutzbeauftragten mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie allen sonstigen für den Arbeitsschutz zuständigen Personen zu ermöglichen.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Strahlenschutzbeauftragte über alle für den Strahlenschutz wichtigen Änderungen des Betriebes oder des Anlagenzustandes so rechtzeitig unterrichtet wird, daß er die erforderlichen Maßnahmen seinen Aufgaben gemäß ergreifen kann.

(6) Der Unternehmer hat zu ermöglichen, daß der Strahlenschutzbeauftragte ihn über alle wichtigen Änderungen im Strahlenschutz unverzüglich unterrichtet.