DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 17 - Schriftliche Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen zum sicheren Betreiben und zum Verhalten bei Störfällen sowie die notwendigen Übungsmaßnahmen schriftlich festzulegen.

(2) Für Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung der Versicherten führen können, muß in den Betriebsanweisungen nach Absatz 1 ein schriftliches Freigabeverfahren enthalten und vorgeschrieben sein.