DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 14 - Brand- und Explosionsschutz

(1) Die Einrichtungen gegen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen in Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen müssen die besonderen Gegebenheiten dieser Bereiche berücksichtigen.

(2) Zur frühzeitigen Erkennung von Bränden und Explosionsgefahren müssen Einrichtungen vorhanden sein.

(3) Die Meldungen der Einrichtungen nach Absatz 2 müssen an eine zentrale Stelle weitergegeben werden können.