§ 13 - Leckageerkennung im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
(1) Im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren müssen geeignete Einrichtungen zur frühzeitigen Erkennung von Leckagen vorhanden sein.
(2) Die Anzeigen dieser Einrichtungen sollen an zentraler Stelle erfolgen können.