§ 11 - Flucht und Rettung
(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen sowie die Rettung von Versicherten aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen ist insbesondere dadurch sicherzustellen, daß
Türen, die besonderen Sicherungsanforderungen genügen müssen, auch bei Energieausfall sicher zu öffnen sind,
Vereinzelungsanlagen im Verlauf von Rettungswegen umgangen oder aufgehoben werden können,
die Kennzeichnung von Rettungswegen durch zusätzliche Bodenmarkierungen erfolgt.
(2) Rettungswege aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen müssen unter Berücksichtigung der besonderen Einrichtungen nach Absatz 1 auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
(3) Rettungswege aus dem Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren dürfen durch Personenschleusen nach § 12 geführt und durch diese unterbrochen werden.