§ 10 - Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle
Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle müssen im Kernkraftwerk vorhanden oder ihre Verfügbarkeit muß sichergestellt sein.
Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle müssen im Kernkraftwerk vorhanden oder ihre Verfügbarkeit muß sichergestellt sein.