DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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Kernkraftwerke
(bisher: BGV C16)

(bisher VBG 30)

Stand der Vorschrift: vom 1. Januar 1987 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Kernkraftwerke" ist nicht anzuwenden, soweit sie mit den gleichen Gegenstand regelnden staatlichen Rechtsvorschriften oder darauf beruhenden Verwaltungsakten, insbesondere Genehmigungen, Auflagen und Anordnungen, nicht im Einklang steht.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines3
Anforderungen an Arbeitsplätze 4
Absauganlagen 5
Kommunikationsmittel und Alarmanlagen6
Strahlungsmeßeinrichtungen für Kontrollbereiche und betriebliche Überwachungsbereiche7
Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle 8
Einrichtungen zur Dekontamination 9
Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle 10
Flucht und Rettung11
Personenschleusen des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren12
Leckageerkennung im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren13
Brand- und Explosionsschutz14
Störfallbeherrschung, Störfallfolgenbeseitigung 15
IV.
Betrieb
Allgemeines16
Schriftliche Betriebsanweisungen17
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse18
Organisation des Strahlenschutzes19
Strahlenschutzmaßnahmen 20
Pflichten der Versicherten21
Persönliche Schutzausrüstung22
Schutzmaßnahmen bei Leckagen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren 23
Verwendung von Gefahrstoffen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren24
Flucht und Rettung25
Flucht und Rettung aus dem Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren 26
Erste Hilfe 27
Meldungen an die Berufsgenossenschaft 28
V.
Prüfungen
Prüfungen29
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten30
VII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten31

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.