Abschnitt 64 - Zu § 48 Abs. 1:
Hydrazin gehört zu den krebserzeugenden Stoffen nach der Gefahrstoffverordnung.
In die Betriebsanweisung für den Umgang mit Hydrazin sind auch Maßnahmen zur Beseitigung von verschüttetem Hydrazin aufzunehmen (siehe auch § 20). Diese Betriebsanweisung ist den Beschäftigten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle auszuhängen.
Siehe auch:
BG-Grundsätze "Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin" (BGG 907, bisherige ZH 1/109),
BG-Information "Hydrazin" (BGI 567, bisherige ZH 1/127),
Merkblatt "Hydrazin 15" des TÜV Bayern e.V.