DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 64 - Zu § 48 Abs. 1:

Hydrazin gehört zu den krebserzeugenden Stoffen nach der Gefahrstoffverordnung.

In die Betriebsanweisung für den Umgang mit Hydrazin sind auch Maßnahmen zur Beseitigung von verschüttetem Hydrazin aufzunehmen (siehe auch § 20). Diese Betriebsanweisung ist den Beschäftigten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle auszuhängen.

Siehe auch:

  • BG-Grundsätze "Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin" (BGG 907, bisherige ZH 1/109),

  • BG-Information "Hydrazin" (BGI 567, bisherige ZH 1/127),

  • Merkblatt "Hydrazin 15" des TÜV Bayern e.V.