Abschnitt 63 - Zu § 46 Abs. 4:
Folgende persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet:
Säureschutzkleidung aus Gewebe nach DIN 4846-1 "Gewebe für Säureschutzkleidung; Unbeschichtete Gewebe",
Gummistiefel,
Kopf- und Gesichtsschutz,
Schutzhandschuhe.
Die persönlichen Schutzausrüstungen sind auch beim Reinigen der Leitungen - z.B. mit Wasser oder Dampf - zu tragen, weil Entkristallisationen unter anderem bei 50 %iger Natronlauge zu Gefährdungen führen können (50 %ige Natronlauge kristallisiert bei +12 °C).