Abschnitt 60 - Zu § 46 Abs. 1:
Bei Anliefer- und Umfüllvorgängen mit Tankfahrzeugen ist diese Forderung z.B. erfüllt durch:
Vergleich der Kenn-Nummer und Ladepapiere,
Kontrolle der Flüssigkeiten durch Schnelltest oder chemische Analyse. Indikatoren sind bei der Anlieferung von Salz- und Schwefelsäure nicht als ausreichende Kontrollmöglichkeit anzusehen. Zum Schnelltest zählen z.B. Ausspindeln und Geruchs- und Farbkontrolle.