DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 60 - Zu § 46 Abs. 1:

Bei Anliefer- und Umfüllvorgängen mit Tankfahrzeugen ist diese Forderung z.B. erfüllt durch:

  • Vergleich der Kenn-Nummer und Ladepapiere,

  • Kontrolle der Flüssigkeiten durch Schnelltest oder chemische Analyse. Indikatoren sind bei der Anlieferung von Salz- und Schwefelsäure nicht als ausreichende Kontrollmöglichkeit anzusehen. Zum Schnelltest zählen z.B. Ausspindeln und Geruchs- und Farbkontrolle.