DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 49 - Zu § 37 Abs. 3:

Beim Stochern können plötzlich größere Aschemengen in Bewegung geraten; für Personen besteht dabei die Gefahr, verschüttet zu werden oder durch das Entstehen eines Wasserschwalls oder einer Dampfwolke zu Schaden zu kommen.

Zum Stochern sind nur Lanzen mit Vollmaterialspitzen zu verwenden.

In Flugascheleitungen haben sich Stutzen für das Einführen der Stocherlanzen bewährt.

Die Sicherheit beim Stochern von Hand wird durch folgende Maßnahmen erhöht:

  • ausreichend bemessene Bühnen,

  • Hilfseinrichtungen zum Führen und Einführen der Lanzen,

  • Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend den vorliegenden Verhältnissen.

Zweckmäßig sind mechanisch arbeitende Freistoßeinrichtungen.

Durch Bereitstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmitteln für Hilfspersonal in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze ist auch bei plötzlichen, größeren Störungen sicherer Einsatz möglich.