Abschnitt 44 - Zu § 36 Abs. 1:
Zu den Druckkörpern zählen z.B. Kesseltrommeln, Speisewasserbehälter, Entspanner.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine schriftliche Anweisung erteilt ist, in der die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind.
Zu den Sicherheitsmaßnahmen zählt z.B. das Freischalten von Anschlußsystemen.