Abschnitt 42 - Zu § 34 Abs. 2:
Zu den Überwachungsmaßnahmen zählen z.B.:
das Führen einer Einfahrliste, gegebenenfalls mit Kontrollmarken,
das Führen einer Checkliste,
eine abschließende Überprüfung durch den Verantwortlichen.
Zu den Überwachungsmaßnahmen zählen z.B.:
das Führen einer Einfahrliste, gegebenenfalls mit Kontrollmarken,
das Führen einer Checkliste,
eine abschließende Überprüfung durch den Verantwortlichen.