DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 41 - Zu § 34 Abs. 1 und 3:

Das ausdrückliche Anordnen erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Befahrerlaubnis.

Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:

  1. 1.

    Freischalten von Einrichtungen, wie

    • Brennstoffzuführungen (Kohle, Gas, Öl),

    • Speisewasserpumpen,

    • Rußbläser,

    • Mühlen;

  2. 2.

    Bewerten von Gefahren und Anordnen von Schutzmaßnahmen bei

    • Wächtenbildung durch Schlacke (Abstoßen, Netze ziehen),

    • Staub- und Gas-Entwicklung,

    • Ablagerung von heißer Flugasche,

    • Ablagerung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, z.B. auch Ölasche;

  3. 3.

    Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren herabfallender Schlacke sind z.B.

    • das Schlackenentfernen von oben nach unten von einer Kesselbefahreinrichtung aus,

    • Arbeitsbühnen, die mit Schutzdach versehen sind,

    • eingezogene Schutznetze und Schutzdächer.

    Beim Anspritzen von Schlacke, Aschenestern und dergleichen mit Wasser besteht Verpuffungsgefahr. Der Gefährdung wird dadurch vorgebeugt, dass während des Anspritzens sich niemand im Feuerraum aufhält.

  4. 4.

    Einsatz von Schutzkleidung und Atemschutz.

Vor dem erstmaligen Befahren zur Feststellung der Verhältnisse im Feuerraum sind im allgemeinen immer die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1, soweit möglich nach Nummer 2 und soweit erforderlich nach Nummer 3 durchzuführen.

Die Freischaltung der Anlage muss über Freigabeverfahren sichergestellt sein.

Gefahren, die sich aus Dampfkesselfüllungen mit hydrazinhaltigen Lösungen erhöhter Konzentration, z.B. bei Lecksuche, ergeben, können durch gründliches Spülen mit Wasser und durch starkes Lüften vor dem Befahren beseitigt werden.