DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 39 - Zu § 30 Abs. 2 und 3:

Ein sicherer Stand kann z.B. erreicht werden durch:

  • engmaschige Gitterroste,

  • Abdecken der Gitteröffnungen,

  • sichere Bedienungsbühnen für das Öffnen und Schließen der Fahrzeugklappen,

  • Vermeiden von Quetschgefahren.

Bedienungsbühnen sind sicher, wenn z.B. Absturzsicherungen vorhanden sind und die Bühnenbreite mindestens 0,8 m beträgt. Zweckmäßig werden sie an beiden Seiten der Gleise angelegt.

Siehe auch BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30, bisherige VBG 11).