Abschnitt 36 - Zu § 29:
Durch umgehende, am besten fernmündliche Meldung an den zuständigen Waggonbetreiber soll vermieden werden, dass der beschädigte Waggon wieder für andere Transportaufgaben eingegliedert wird.
Durch umgehende, am besten fernmündliche Meldung an den zuständigen Waggonbetreiber soll vermieden werden, dass der beschädigte Waggon wieder für andere Transportaufgaben eingegliedert wird.