DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 30 - Zu § 23:

Es soll erreicht werden, bei verschiedenen Arbeitsbelastungen unter Einwirkung der Klimasummenwerte (Temperatur, Strahlung, relative Feuchte, Luftgeschwindigkeit) die Dauer der Hitzeeinwirkung zu begrenzen und ausreichende Erholzeiten zu gewähren.

Hierzu ist es erforderlich, die Einzeldaten zu ermitteln (Messen) und daraus den Klimasummenwert zu bestimmen. Aus den Kurven- und Tabellenwerten des Merkblattes "Befahren von Dampfkesselanlagen unter Hitzeeinwirkung" sind danach die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Erholzeiten zu bestimmen. Einsatz- und Erholzeiten regeln sich grundsätzlich nach dem Allgemeinbefinden der unter Hitze arbeitenden Personen.

Zur Ermittlung der ausreichenden Abkühlzeiten können beim Schichtführer oder im Leitstand zu hinterlegende Diagramme dienen, in denen die Abkühlkurven verschiedener Stellen des Kessels und die zumutbaren Klimasummenwerte eingetragen sind.

Zur Erstellung der Abkühlkurven können die Temperaturwerte dienen, die in Abhängigkeit von der Zeit während eines Abstellvorgangs gemessen werden.