DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 29 - Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch ein schriftliches Freigabeverfahren, wobei Ersatzschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden müssen.

Werden z.B. für Kontrollzwecke oder Justierungen Schutzeinrichtungen entfernt oder Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben, so sind Ersatzschutzmaßnahmen zu treffen.

Hinsichtlich der Abwicklung des Freigabeverfahrens durch die dafür zuständige Person ist zu unterscheiden in:

  • die für die Freigabe der Arbeit zuständige Person:

    Sie gibt den Arbeitsplatz an den Aufsichtführenden vor Ort frei.

  • die für die Durchführung der Arbeit zuständige Person:

    Hier handelt es sich um den Aufsichtführenden vor Ort.

Zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gehört auch das Herrichten eines sicheren Standortes zur Ausführung der Arbeiten.

Siehe auch BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).