DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 28 - Zu § 21 Abs. 2:

Zur Einweisung gehört neben der allgemeinen Sachunterweisung eine spezielle Information an der Arbeitsstelle über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten. Hierzu gehört auch die Unterweisung in der speziellen Ersten Hilfe.

Dies gilt z.B. auch für Kesselbefahreinrichtungen. Die Versicherten müssen entsprechend ihrer Tätigkeit mit den in den Montage- und Betriebsvorschriften genannten Sicherheitsmaßnahmen vertraut gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Art der Seilaufhängung, Wirkungsweise der Schieflastschalter, Handbetätigung der Einrichtung bei Ausfall der Energiezufuhr, Sichern gegen Absturz durch zusätzliches Benutzen von Sicherheitsgeschirren, Verständigung zwischen den Beschäftigten auf der Kesselbefahreinrichtung und am Steuerstand oder mit anderen Personen außerhalb des Kessels.

Siehe auch BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).