Abschnitt 27 - Zu § 21 Abs. 1:
Die Betriebsanweisungen sollen unter anderem Festlegungen enthalten über
das schriftliche Freigabeverfahren,
allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen,
spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen in der Wasseraufbereitung,
sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Zu den gefährlichen Stoffen zählen:
Säuren
Salzsäure, konzentriert,
Schwefelsäure, Konzentration über 20 %,
Eisen-(III)chlorid,
Laugen
Ammoniak,
Calciumoxid,
Dinatriumphosphat,
Natriumhydroxid,
Trinatriumphosphat,
kanzerogene Stoffe
Hydrazinhydrat,
andere Stoffe
Chlor.
Siehe auch Gefahrstoffverordnung.
Der Betrieb sollte Merkblätter oder Aushänge über die Art der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe am Ort des Umganges bereithalten, damit auch der behandelnde Arzt über die Art des gefährlichen Stoffes, der zur Körperschädigung geführt hat, informiert werden kann.
Siehe auch BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109) und stoffspezifische Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.