DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 23 - Zu § 15:

Zur Wasseraufbereitung und zu den Umfüllstellen zählen auch die außenliegenden Entladestellen für Säuren und Laugen.

Notduschen sollen möglichst im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstellen installiert werden und gegen Einfrieren geschützt sein. Der Zugang muss ständig freigehalten werden. Das Erhalten der ständigen Funktionsfähigkeit erfordert in der Regel eine Prüfung mindestens monatlich und vor jedem Entlade- bzw. täglich vor jedem ersten Ansetzvorgang.

Die Notdusche soll durch eine einfache Körperbewegung (Stoß, Zug, Druck) betätigt werden können. Dabei sollen alle Körperpartien sofort mit einer ausreichenden Wassermenge - z.B. mindestens 20 l/min - überflutet werden. Das Ventil muss schnell öffnen und darf, einmal geöffnet, nicht von selbst schließen.

Bei der Entladung von Tankfahrzeugen werden die in der Wasseraufbereitungsanlage vorhandenen Notduschen in der Regel durch fließendes Wasser (Wasserschlauch) an der Umfüllstelle ergänzt.

Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).