Abschnitt 22 - Zu § 14 Abs. 2:
Durch ausreichend bemessene Austrageöffnungen lassen sich Gefahren infolge Verstopfungen durch Reste sperriger Güter, z.B. Kühlschränke, vermeiden.
Durch ausreichend bemessene Austrageöffnungen lassen sich Gefahren infolge Verstopfungen durch Reste sperriger Güter, z.B. Kühlschränke, vermeiden.