Abschnitt 19 - Zu § 13 Abs. 2:
Bei Müllzerkleinerungsanlagen können die Versicherten vor herumfliegenden Teilen z.B. geschützt werden durch:
Unterbringen von Prallmühlen in gesonderten Räumen,
ausreichend lange Strecken zwischen Aufgabestelle und Mühle mit zwischengeschalteten Prallstrecken,
Führen der Druckentlastungsöffnungen von Mühlen in ungefährdete Bereiche.