DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 19 - Zu § 13 Abs. 2:

Bei Müllzerkleinerungsanlagen können die Versicherten vor herumfliegenden Teilen z.B. geschützt werden durch:

  • Unterbringen von Prallmühlen in gesonderten Räumen,

  • ausreichend lange Strecken zwischen Aufgabestelle und Mühle mit zwischengeschalteten Prallstrecken,

  • Führen der Druckentlastungsöffnungen von Mühlen in ungefährdete Bereiche.