DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 12 - Zu § 11 Abs. 1:

Müllaufgabeeinrichtungen ohne Müllaufgabetrichter sollen einen Fülltrichter oder Füllstutzen besitzen, der zum Verbrennungsraum hin abgetrennt werden kann.

Die Gefährdung durch eine Verpuffung kann auch durch eine ausreichend bemessene Zuführstrecke verhindert werden.

Bei größeren Anlagen kann in der Regel das Verbrennungsgut als Abschluss zum Verbrennungsraum angesehen werden. Wenn der Abschluss durch das Verbrennungsgut nicht sichergestellt ist, erfüllt z.B. eine mechanisch betätigte Absperrung im Müllfallschacht diese Anforderung.