DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 10 - Zu § 9:

Eine Gefährdung der Versicherten ist im Regelfall durch konstruktive Maßnahmen zu vermeiden. Hierzu zählen z.B.:

  • Schwallwasserschutz, genügender Abstand zwischen Wasseroberkante und Schlacketrichter,

  • mechanische Stochereinrichtungen,

  • Dosier- oder Verteilereinrichtungen (Schneckenförderer),

  • Nachbrenn- oder Austrageroste,

  • Zwischentisch,

  • Kapselung.

Eine Kennzeichnung bestimmter Bereiche von Entaschungsanlagen kann dann erforderlich werden, wenn den Gefahren bei flüssigem und trockenem Ascheabzug z.B. auch bei der Verwendung wechselnder Brennstoffe durch den Einsatz erprobter technischer Vorkehrungen nicht begegnet werden kann.