§ 5 - Kaianlagen
(1) Auf Kaianlagen müssen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Rettung Ertrinkender einsatzbereit und in ausreichender Anzahl an auffallend gekennzeichneten Stellen vorhanden sein.
(2) Auf Kaianlagen muss mindestens eine Notrufeinrichtung vorhanden sein.