§ 34 - Befahren von Dampfkesseln
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Dampfkessel erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
das Befahren der Dampfkessel überwacht wird
und
eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, dass sich niemand im Dampfkessel befindet.
(3) Der Unternehmer hat vor dem Beginn von Arbeiten in Feuerräumen dafür zu sorgen, dass Vorsorge gegen die Gefahr durch herabfallende Schlacke getroffen ist.