§ 30 - Entladearbeiten
(1) Die Versicherten dürfen Stocherarbeiten nur so durchführen, dass die Gefahrzone von Fahrleitungen nicht mit Körperteilen, Hilfsmitteln und Werkzeugen erreicht wird.
(2) Die Versicherten haben zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Dabei muss das Öffnen und Schließen vom ungefährdeten Bereich und von sicherem Stand aus erfolgen.
(3) Die Versicherten dürfen im Waggon anhaftende Kohlereste nur von sicherem Stand aus entfernen.