§ 26 - Staubablagerungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ablagerungen von gefährlichen oder explosionsfähigen Stäuben beseitigt werden.
(2) Das Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ablagerungen von gefährlichen oder explosionsfähigen Stäuben beseitigt werden.
(2) Das Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden.