DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 21 - Betriebsanweisung, Zuständigkeiten

(1) Der Unternehmer hat Anweisungen zum sicheren Betreiben in schriftlicher Form aufzustellen und den betrieblichen Vorgesetzten auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Bedienen und Instandhalten von eingewiesenem Fachpersonal oder unter dessen Leitung und Aufsicht durchgeführt wird. Er hat die Zuständigkeiten für diese Aufgaben einschließlich der Weisungsbefugnisse festzulegen.