DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 17 - Lagern von gefährlichen Stoffen

(1) In Anschlußleitungen der Lagerbehälter o h n e Auffangwanne müssen Absperrarmaturen vorhanden sein, die sich nahe am Lagerbehälter befinden und die von außerhalb des Lagerraumes zu betätigen sind.

(2) In Anschlußleitungen der Lagerbehälter m i t Auffangwanne müssen Absperrarmaturen vorhanden sein, die sich nahe am Lagerbehälter befinden und die von außerhalb der Auffangwanne zu betätigen sind.

(3) Auffangwannen, die nicht den vollen Inhalt des jeweiligen Behälters aufnehmen können, müssen so an die Neutralisation oder an das Sammelbecken angeschlossen sein, dass ein Überlaufen verhindert wird.

(4) Auffangwannen müssen ohne Gefährdung der Versicherten entleert werden können.