DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 13 - Müllzerkleinerungsanlagen

(1) Türen von Müllzerkleinerungsanlagen müssen von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.

(2) Steuerstände einschließlich ihrer Trennwände, Fenster und Türen müssen von Zerkleinerungsanlagen so abgetrennt sein, dass Versicherte durch herumfliegende Teile nicht gefährdet werden können.

(3) Anlagen mit Prallmühlen müssen so beschaffen sein, dass Druckstöße als Folge von Explosionen oder Verpuffungen gefahrlos abgeleitet werden.