DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 12 - Müllkrananlagen

(1) Steuerstände von Müllkrananlagen müssen so beschaffen sein, dass der Kranführer ohne Zwangshaltung den Arbeitsbereich des Greifers einsehen kann. Der Arbeitsbereich muss ausreichend zu beleuchten sein.

(2) Das Kranführerhaus muss so ausgeführt sein, dass der Kranführer gegen die Gefahren durch Bewegungen des Greifers oder durch Seilschlag geschützt ist.

(3) Zugänge zu Kranführerhäusern dürfen nur vom Treppenhaus oder vom Kesselhaus her erfolgen. Ist bei bestehenden Anlagen der Zugang zum Kranführerhaus nur vom Müllbunker her möglich, muss eine Schleuse vorhanden sein.

(4) Kranführerhäuser müssen so ausgeführt sein, dass keine Gase oder Stäube aus dem Müllbunker eindringen können.

(5) Die Außenseiten der Fenster von Kranführerhäusern müssen von innen oder von fest angebrachten Bühnen aus gereinigt werden können.

(6) Es muss jeweils eine Sprechverbindung vorhanden sein zwischen:

  1. 1.

    Entladestelle oder Kippstelle und Kranführerhaus,

  2. 2.

    Leitstand und Kranführerhaus.

(7) Aus jedem Kranführerhaus müssen zwei Rettungswege in einen ungefährdeten Bereich führen.