Abschnitt 6 - Zu § 2 Nr. 6:
Der Bereich, in dem mit einer Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen zu rechnen ist, endet in der Regel in einem Abstand vom Wandfuß, welcher der senkrechten Höhe der darüber anstehenden Wand entspricht. Er muß vergrößert werden, wenn mit dem Abrutschen größerer Massen zu rechnen ist. Er darf verkleinert werden, wenn sichergestellt ist, daß Versicherte durch Steinfall oder abrutschende Massen nicht gefährdet werden können.