Abschnitt 31 - Zu § 23 Abs. 2:
Geeignete Maschinen sind Erdbaumaschinen, z.B. Radlader, Raupen oder Bagger, die je nach Standfestigkeit des vorhandenen Untergrundes einzusetzen sind. Ist im Bereich der Absturzkante mit sich teilweise lösenden Materialien zu rechnen, sind Maschinen und Geräte mit Kettenlaufwerken vorzusehen.