DGUV Vorschrift 29 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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Abschnitt 22 - Zu § 11 Abs. 2:

Zu den in Steinbrüchen, Gräbereien und Haldenabtragungen eingesetzten Fahrzeugen zählen neben Lastkraftwagen und Speziallastkraftwagen, z.B. Muldenfahrzeugen, auch Bagger, Lader, Planiergeräte und ähnliche Erdbaumaschinen.

Die Forderung nach Maßnahmen gegen das Überfahren ist erfüllt, wenn Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde angeordnet sind. Im übrigen sind bei gleisloser Förderung die Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (VBG 12) und "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) zu beachten.

Bei großen Sohlenbreiten reicht es aus, wenn die Fahrbahnen markiert sind, z.B. durch Freisteine, Tonnen, Flatterleinen.