DGUV Vorschrift 29 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:

Hierzu gehören alle Betriebe, deren Tätigkeit

  • das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung,

  • das Gewinnen von Mineralien über Tage,

  • die Aufbereitung des Fördergutes

    oder

  • das Aufschütten und Abtragen von Halden

ist.

Die Aufbereitung der gewonnenen Mineralien besteht ausschließlich aus den Prozessen Zerkleinern, Sortieren und Klassieren.