Abschnitt 17 - Zu § 9:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Wandhöhen und -böschungen der Abraum- und Abbauwände nach der Art und Standfestigkeit des zu gewinnenden Materials sowie der Arbeitsweise bemessen sind und beim Fortschreiten des Abbaus stets eingehalten werden.
Einflüsse, die die Standfestigkeit des Materials beeinflussen können, sind z.B.
Lagerung,
Schichtung,
Klüftung,
Schieferung,
Einfallen,
Gebirgsstörungen,
Wasserzuflüsse
und
Witterungseinflüsse.