DGUV Vorschrift 29 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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Abschnitt 15 - Zu § 6:

Neben der Meldepflicht bezüglich gefährlicher Vorkommnisse besteht weiterhin die Verpflichtung des Unternehmers gemäß § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), tödliche und schwere Arbeitsunfälle anzuzeigen.

Gefährliche Vorkommnisse sind z.B.

  • Wandausbrüche,

  • Böschungsrutschungen,

  • Absturz von Fahrzeugen oder Erdbaumaschinen,

  • unplanmäßige (unzeitige) Detonation,

  • Versager bei Sprengarbeiten,

  • Steinflug.

Zuständige Stellen sind z.B.

  • der Unfallversicherungsträger,

  • Amt für Arbeitsschutz/die Gewerbeaufsicht,

  • die Bergaufsicht.