Abschnitt 14 - Zu § 5 Abs. 2:
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ist zu überarbeiten, wenn z.B.
bestehende Abbauwände unterteilt werden,
eine neue Sohle angelegt wird,
Verkehrswege neu angelegt werden,
Abbaugrenzen verändert werden,
Aufbereitungsanlagen oder Fördermittel neu errichtet, umgesetzt oder wesentlich verändert werden.