§ 7 - Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an jeder Arbeitsstätte die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, die im Bedarfsfall die Einleitung unverzüglicher Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen ermöglichen.