DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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§ 5 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz erstellt wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vor Aufnahme der Arbeit erstellt und überarbeitet wird, wenn an den Arbeitsstätten oder Arbeitsverfahren wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in der Arbeitsstätte verfügbar ist.