DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bzw. ist

1.Steinbrüche Arbeitsstätten, in denen Festgestein aus dem Gebirgsverband gelöst wird,
2.Gräbereien Arbeitsstätten, in denen Boden und Lockergestein durch Abgraben gewonnen werden,
3.Halden Arbeitsstätten, in denen künstliche Aufschüttungen erstellt und abgetragen werden,
4.Arbeitsstätten alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Anlagen der übertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen. Hierzu gehören auch Verkehrswege sowie Unterkünfte, zu denen die Versicherten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
5.Abraum das Erdreich, Wurzelwerk, lose Gestein und sonstiges Material, das auf oder zwischen dem nutzbaren Gestein, Boden oder Haldenmaterial lagert,
6.Gefahrbereich diejenige Bereiche vor Abraum- und Abbauwänden, in denen mit einer Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen zu rechnen ist sowie alle Bereiche, in denen Abrutschgefahr besteht,
7.Fallbereich der Teil eines Gefahrbereiches, in dem eine unmittelbare Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen besteht,
8.Fördergut das aus der Lagerstätte gelöste Material sowie das von der Halde entnommene und auf Halde zu schüttende Material.