§ 21 - Prüfen von Abraum- und Abbauwänden
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abraum- und Abbauwände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor Beginn der Arbeit und nach Bedarf auf das Vorhandensein von losen Massen oder Steinen geprüft und erforderlichenfalls beräumt werden.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß eine Prüfung und Beräumung erfolgen:
- 1.
nach starken Regen- oder Schneefällen,
- 2.
bei einsetzendem Tauwetter,
- 3.
nach dem Lösen größerer Massen,
- 4.
nach jeder Sprengung.