DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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§ 21 - Prüfen von Abraum- und Abbauwänden

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abraum- und Abbauwände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor Beginn der Arbeit und nach Bedarf auf das Vorhandensein von losen Massen oder Steinen geprüft und erforderlichenfalls beräumt werden.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß eine Prüfung und Beräumung erfolgen:

  1. 1.

    nach starken Regen- oder Schneefällen,

  2. 2.

    bei einsetzendem Tauwetter,

  3. 3.

    nach dem Lösen größerer Massen,

  4. 4.

    nach jeder Sprengung.