§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Steinbrüche, Gräbereien und Halden im Bereich der übertägigen Mineralgewinnung.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
- 1.
die Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien,
- 2.
die Mineralgewinnung durch Bohrungen,
- 3.
sonstige Abgrabungen.