DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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Steinbrüche, Gräbereien und Halden
(bisher: BGV C11)

(bisher VBG 42)

Stand der Vorschrift: vom 1. April 1998

Vorbemerkungen

Soweit nicht bereits rechtsverbindliche Regelungen bestehen, setzt diese Unfallverhütungsvorschrift die Richtlinien des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (92/104/EWG) für den mineralgewinnenden Bereich in nationales Recht um.

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz
Leitung, Aufsicht, Koordination3
Anweisung, Übung4
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument5
Meldepflicht 6
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme 7
IV.
Gestaltung der Wände, Sohlen und Verkehrswege
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines8
Wände 9
Sohlen10
Verkehrswege11
Abraum12
B.
Besondere Bestimmungen für Steinbrüche
Wandhöhen13
Wandneigungen14
C.
Besondere Bestimmungen für Gräbereien
Wandhöhen15
Wandneigungen16
D.
Besondere Bestimmungen für Halden
Wandhöhen und -neigungen17
V.
Betrieb
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Aufsicht18
Alleinarbeit 19
Unterhöhlungen, Überhänge20
Prüfen von Abraum- und Abbauwänden21
Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden22
Entladestellen23
Absturzdrohende Massen oder Steine 24
B.
Besondere Bestimmungen für Steinbrüche
Rißbildungen 25
Schutz anderer Versicherter vor Splittern26
C.
Besondere Bestimmungen für Gräbereien und Halden
Gewinnung mit Schrappern27
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten28
VII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten29