DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 89 - Zu § 44 Abs. 3:

Die Forderung nach Formschluß ist erfüllt

  • bei hydraulisch betätigten Abstützungen, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist (der Druckraum der Arbeitszylinder ist wie folgt abzusperren: Ein Rückschlagventil muß ohne Zwischenschaltung von Rohr- und Schlauchstücken unmittelbar mit dem Zylinder verschraubt sein, es muß federbelastet und in Ruhestellung geschlossen sein),

  • bei handbetätigten Spindeln, wenn sie selbsthemmend sind oder Sicherungen, z. B. durch Kontermuttern oder Klemmringe, gegen unbeabsichtigtes Verstellen vorhanden sind,

  • bei Bolzen, wenn sie durch unverlierbar angebrachte Stecker - z. B. Federstecker nach DIN 11 024 - gesichert werden können.