Abschnitt 79 - Zu § 41 Abs. 6:
Diese Forderung ist hinsichtlich des Federbruchs z. B. erfüllt bei
Druckfedern, wenn diese beidseitig eingespannt sind und sowohl im gespannten als auch im entspannten Zustand ständig so geführt sind, daß sie weder ausknicken noch sich ineinander drehen können,
Zugfedern, wenn zwei Federn vorhanden sind, von denen eine die Funktion allein übernehmen kann.
Zu Sicherheitseinrichtungen zählen z. B. technische Einrichtungen, die durch ihre Bauart selbsttätig bei Eintritt einer der in Absätzen 2 bis 4 genannten Störungen ein Weiterbewegen über die genannten Maße hinaus verhindern.