Abschnitt 7 - Zu § 4a Abs. 2 und 3:
Beschaffenheitsanforderungen für Bodengeräte und Fluggastbrücken enthalten die Bestimmungen der §§ 21 bis 51.
Beschaffenheitsanforderungen für Bodengeräte und Fluggastbrücken enthalten die Bestimmungen der §§ 21 bis 51.